24. – 27. JULI 2025 Tickets

Haus- und Besucher­ordnung

Das Festival DAS FEST wird von der Karlsruhe Marketing und Event GmbH (nachfolgend “Veranstalterin”) veranstaltet. Diese HBO dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf der von dem Festival DAS FEST genutzten Veranstaltungsfläche. Mit dem Zutritt zum räumlichen Geltungsbereich der HBO erkennen die Nutzer und Besucher des Festivals DAS FEST die Geltung der nachstehend privatrechtlich geregelten HBO an. Erfolgt die Nutzung aufgrund eines mit der Veranstalterin abgeschlossenen Vertrages, wird – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen – die Einhaltung der HBO zusätzlich bei Vertragsschluss garantiert. Die vertraglichen Nutzer verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und sonstigen Personen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung Zutritt zum Veranstaltungsgelände erlangen, von der HBO und ihrer Geltung in Kenntnis zu setzen und diese zur Einhaltung der HBO zu verpflichten.


1. Geltungsbereich der HBO

1.1) Die HBO gilt für alle Veranstaltungen der Veranstalterin auf dem Veranstaltungsgelände (Ticketbereich, Kinder- und Jugend- sowie Sport-, Eingangs- und Parkbereich) und ist für jedermann gültig, der sich in ihrem Geltungsbereich aufhält. Dies umfasst sämtliche Vorveranstaltungen sowie die Dauer des Auf- und Abbaus.

1.2) Die Besucher bestätigen mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes die Kenntnisnahme und Anerkennung dieser HBO als für sich verbindlich.


2. Hausrecht

2.1) Der Veranstalterin steht auf dem Veranstaltungsgelände das alleinige Hausrecht zu.

2.2) Den Anweisungen der Veranstalterin sowie der im Rahmen der Veranstaltung eingesetzten Sicherheitsorgane (Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienste sowie Bediens-tete der Polizei und anderer Ordnungsbehörden) ist unverzüglich Folge zu leisten.

2.3) Personen, die gegen einen oder mehrere Punkte dieser HBO verstoßen, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Gleiches gilt für Personen, die sich den Anordnungen der Veranstalterin und/oder der im Rahmen der Veranstaltung eingesetzten Sicherheitsorgane widersetzen.


3. Allgemeine Eintrittsbedingungen

3.1) Zu dem Festival DAS FEST haben nur die Personen Zutritt, die von der Veranstalterin zugelassen sind. Diese HBO gilt für alle Bereiche von DAS FEST, d.h. den Ticketbereich, den Kinder- und Jugend- sowie den Sportbereich. Im Ticketbereich dürfen sich nur diejenigen Personen aufhalten, die eine gültige Akkreditierung oder eine gültige Eintrittskarte vorweisen können. Eintrittskarten sind innerhalb des Veranstaltungsgeländes nur gemäß den Regeln der Ticket-AGB übertragbar. Akkreditierungen sind innerhalb des Ticketbereiches nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Eintrittskarten, Akkreditierungen oder Ausweisen können diese durch die Veranstalterin ersatzlos eingezogen werden.

3.2) Auf dem Veranstaltungsgelände ist der Verkauf von Tickets für das Festival DAS FEST durch Dritte entgegen den Regeln der Ticket-AGB untersagt. Bei Verstoß hiergegen wird die Veranstalterin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Hausverbote aussprechen.

3.3) Beim Besuch des Veranstaltungsgeländes gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sowie die Hinweise zum Jugendschutz für den Besuch des Festivals DAS FEST, abrufbar unter http://www.dasfest.de/info/jugendschutz.

3.4) Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes, es sei denn, dem Besucher wurde für den Wiedereintritt eine entsprechende Auslasskarte ausgehändigt, welche in Verbindung mit der Original-Eintrittskarte zum Wiedereintritt berechtigt, oder das Verlassen des Veranstaltungsgeländes wurde im elektronischen Zugangskontrollsystem erfasst und die Eintrittskarte wurde im System zum Wiedereintritt berechtigt.


4. Einlasskontrollen

4.1) Jede Person ist beim Betreten des Veranstaltungsgeländes verpflichtet, dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden ihre Eintrittskarte oder ihren sonstigen Berechtigungsnachweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Identität der Besucher kann durch Einsichtnahme in ihre von einer Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) überprüft werden.

4.2) Während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände besteht die Vorzeige- und Aushändigungspflicht bei entsprechendem Verlangen des Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienstes oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, werden vom Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehör-den des Veranstaltungsgeländes verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden. Personen, denen ein Hausverbot für das Veranstaltungsgelände erteilt wurde, verwirken ihr Zutrittsrecht und sind von Veranstaltungen ausgeschlossen. Eine Rückerstattung des Kartenwertes ist in diesen Fällen ausgeschlossen

4.3) Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne der Ziff. 6 dieser HBO mitführen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll-, Sicherheits- oder Ordnungsdienstes oder von Bediensteten der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden nicht einverstanden sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Eine Rückerstattung des Kartenwertes ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.4) Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für die Veranstaltung ein Hausverbot ausgesprochen worden ist oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne der Ziff. 6 dieser HBO mit sich führen, sind die Sicherheitsorgane mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Nachschau in Kleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Hausverbotes die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Wer die Zustimmung nicht erteilt, wird vom Betreten des Veranstaltungsgeländes ausgeschlossen und des Veranstaltungsgeländes verwiesen, wenn er dort angetroffen wird. Eine Rückerstattung des Kartenwertes ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

4.5) Die Veranstalterin spricht sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende, antisemitistische, links- und rechtsextreme Tendenzen aus. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, von dem Besuch des Festivals DAS FEST ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen. Weiterhin können Personen, die eine solche extreme Haltung durch Fahnen, Propagandamaterial oder Ausrufe darstellen, von dem Besuch des Festivals DAS FEST ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung des Kartenwertes ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Verhalten im Geltungsbereich der HBO

5.1) Alle haben den Anordnungen der Sicherheitsorgane, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie der Veranstalterin Folge zu leisten.

5.2) Alle haben sich so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden.

5.3) DAS FEST ist ein Familienfestival, bei dem sich überall Kinder und Jugendliche aufhalten können.  Auf Grund der Gesetzgebung, nach der unter anderem der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten ist, gibt es keine Möglichkeit für einen legalen Cannabis-Konsum auf dem Festivalgelände.

5.4) Das Mitführen von Rollstühlen und medizinisch notwendigen Gehhilfen (Rollatoren u. ä.) ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Rettungs- und Fluchtwegen) nur im Hügelbereich und vor Bühnen nur innerhalb der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Besucher im Rollstuhl dürfen sich dort nur auf die für Rollstühle vorgesehenen Plätze stellen. Der Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst ist daher in Abstimmung mit dem Behindertenbeauftragen berechtigt, Besuchern eine entsprechende Platzierung zuzuweisen.

5.5) Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Gekennzeichnete Fluchtwege und Fluchttüren dürfen nicht verstellt bzw. festgestellt oder in irgendeiner Weise in ihrer Funktion verändert werden. Fluchtwege dürfen nur im Notfall geöffnet werden.

5.6) Sämtliche Brandschutzeinrichtungen, Hydranten, elektrische Verteilungskästen und Schalttafeln sowie Fernsprechverteiler müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notwege.

5.7) Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Veranstalter oder dem Ordnungsdienst unverzüglich mitzuteilen.

5.8) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren wird das Veranstaltungsgelände videoüberwacht.

6. Verbote

Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser HBO befinden, ist das Mitführen folgender Sachen und Gegenstände untersagt:

6.1) Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen.

6.2) Schutzwaffen bzw. -kleidung oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren.

6.3) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, brennbare Flüssigkeiten oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Liquid für E-Zigaretten bis zu 50 ml.

6.4) Flaschen (auch PET-Flaschen), Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind.

6.5) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer.

6.6) Knall- und Feuerwerkskörper, Fackeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände.

6.7) Fahnen- oder Transparentstangen sowie großflächige Spruchbänder, Doppelhalter und größere Mengen von Papier oder Tapetenrollen.

6.8) Mechanisch und/oder elektrisch betriebene Lärminstrumente sowie Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung; Laser-Pointer.

6.9) Speisen oder Getränke, insbesondere alkoholische Getränke aller Art sowie Drogen.

6.10) Tiere (ausgenommen Assistenzhunde).

6.11) Gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial.

6.12) Kleidung, Fahnen, Transparente, Aufnäher und ähnliches, deren Aufschrift geeignet ist, Personen aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Herkunft, Geschlechts oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole zeigt, die verfassungsfeindlich sind oder nach anerkannter Ansicht im rechtsextremen bzw. fremdenfeindlichen Bereich anzusiedeln sind; entsprechendes gilt für sichtbare Körpersignaturen dieser Art.

6.13) Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, insbesondere Wurfgeschosse, Stangen und Stöcke (ausgenommen für gehbehinderte Besucher).

6.14) Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

Den Besuchern ist außerdem verboten:

6.15) Im Geltungsbereich dieser HBO gilt ein Start-, Flug- und Landeverbot für unbemannte Luftfahrtsysteme (Drohnen).

6.16) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Veranstaltungsfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Maste aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen, Bäume, Hecken oder Straßenbegleitgrün sowie Pflanzflächen jeglicher Art zu besteigen oder zu übersteigen;

6.17) Bereiche, die als für Besucher nicht zugelassen gekennzeichnet sind, zu betreten, sowie Standorte oder Plätze zu belegen, die die Veranstalterin nicht für den Aufenthalt von Besuchern vorgesehen hat;

6.18) das Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen;

6.19) sichtbehindernde Transparente zu dem Zweck zu entrollen, unerlaubte Handlungen zu verdecken;

6.20) mit Gegenständen zu werfen;

6.21) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften;

6.22) ohne die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und die Gestattung der Veranstalterin Waren feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen sowie Eintrittskarten zu verkaufen;

6.23) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;

6.24) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen;

6.25) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;

6.26) in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen (Vermummungsverbot);

6.27) Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen;

6.28) Verkehrsflächen, insbesondere Geh- und Fahrwege einzuengen und Verkaufsstände auf Grünflächen aufzustellen;

6.29) das Mitführen von Taschen und Rucksäcken, die größer als 21 cm x 8 cm x 34 cm sind.

6.30) Das Mitbringen von Videokameras, Spiegelreflexkameras, System- oder Bridgekameras ist nicht gestattet.

Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, wird der Zugang zum Veranstaltungsgelände verweigert bzw. werden des Veranstaltungsgeländes verwiesen und verlieren ein eventuell bestehendes Recht auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes bzw. des Kartenwertes sowie auf Zahlung etwaiger Schadenersatzansprüche. Weitere Rechtsmittel behält sich die Veranstalterin vor.


7. Werbung und Dekoration

7.1) Werbemaßnahmen gleich welcher Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Geltungsbereich dieser HBO untersagt, wenn sie nicht aufgrund vertraglich festgelegter Vereinbarungen mit der Veranstalterin zulässig sind oder durch schriftliche Genehmigung der Veranstalterin im Einzelfall gestattet wurden.

7.2) Werbemaßnahmen sind auch solche Maßnahmen, die nicht gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts erfolgen, sondern – aus welchen Gründen auch immer – der Bewerbung eines Unternehmens oder einer Marke dienen.

7.3) Die Veranstalterin oder die Sicherheitsorgane können Werbemaßnahmen unterbinden und gegebenenfalls verwendetes Werbematerial sicherstellen.

7.4) Das Verteilen von Flugzetteln, Werbematerial, Zeitschriften und Ähnlichem ist unge-achtet der sonstigen behördlichen Vorschriften ausschließlich nach Bewilligung der Veranstalterin gestattet.


8. Verkauf von Waren, Speisen und Getränken

Das Feilbieten und der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Merchandising-Artikel sowie Speisen und Getränke, das Verteilen von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen sowie das Aufstellen von Buden, Ständen und dergleichen ist untersagt, es sei denn, eine vertragliche Berechtigung und gegebenenfalls eine erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung liegen vor.


9. Bild- und Tonaufnahmen

Jeder Besucher willigt darin ein, dass die Veranstalterin sowie von dieser beauftragte Dritte im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt sind, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nut-zen zu lassen. § 23 Abs.2 KunstUrhG bleibt unberührt.


10. Haftung

10.1) Die Haftung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese HBO nicht beschränkt. Um mögliche Hör- und Gesundheitsschäden aufgrund erhöhter Lautstärke während der Veranstaltungen zu vermeiden, wird auf die Nutzung von entsprechenden Gehörschutzmitteln hingewiesen.

10.2) Die Haftung für sonstige, nicht in Ziff. 10.1 genannte Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsfreistellung gilt auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der Veranstalterin. Für den Verlust und die Beschädigung verwahrter Gegenstände haftet die Veranstalterin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10.3) Die Veranstalterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden.


11. Vertragsstrafen

Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 5 – 8 dieser HBO verwirkt der Besucher eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 2.500,00, es sei denn, der Verstoß erfolgt schuldlos. Die Vertragsstrafe wird die Veranstalterin nach billigem Ermessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

Bei der unzulässigen Weitergabe von Tickets gilt die Vertragsstrafenregelung gemäß der Ticket-AGB.


12. Schlussbestimmungen

12.1) Diese HBO tritt mit Wirkung vom 02.11.2018 in Kraft.

12.2) Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen aus dieser HBO sind, soweit dem andere rechtliche Grundlagen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.

12.3) Diese HBO kann von der Veranstalterin jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden. Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt automatisch jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.

HBO