24. – 27.
JULI 2025
Tickets

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich der Ticket-AGB

1.1. Die Ticket-AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eintrittskarten (nachfolgend „Tickets“) durch die KME Karlsruhe Marketing und Event GmbH, Alter Schlachthof 11b, 76131 Karlsruhe (nachfolgend „Veranstalterin“) und ihrer Vorverkaufsstellen und Erfüllungsgehilfen. Zwischen Veranstalterin und Ticketerwerber kommt ein Besuchervertrag für die jeweils ausgewählte Veranstaltung (nachfolgend „Veranstaltung“) zustande.

1.2. Der Verkauf der Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer. Kommerzielle Nutzung bedeutet Weiterverkäufe mit Gewinn. Der Käufer erwirbt pro Ticket ein personalisiertes Besuchsrecht, das nur für den Ticketinhaber gilt.

1.3. Im Hinblick auf einen im Einzelfall mit dem Ticket gegebenenfalls eingeräumten Anspruch auf Beförderung mit den Verkehrsmitteln des Karlsruher Verkehrsbundes (KVV) kommt der Beförderungsvertrag, dessen Abschluss von der Veranstalterin lediglich vermittelt wurde, ausschließlich zwischen dem jeweiligen Ticketerwerber/Besucher und dem von ihm in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (das KVV-Ticket kann als QR-Code, der auf dem Ticket aufgedruckt ist, abgerufen werden).

1.4. Der Ticketerwerber, der nicht selbst der alleinige Besucher ist (der also nicht das Ticket ausschließlich für sich selbst kauft), steht dafür ein, dass der Besucher, der von ihm das Ticket erhält, Kenntnis dieser AGB erhält und sie akzeptiert.

1.5. Die Veranstalterin schuldet, soweit Aufführungen, Vorträge, Referate usw. der Vertragsgegenstand sind, eine ordnungsgemäße Auswahl von Aufführenden, Künstlern, Referenten und Sprechern (Mitwirkende), ist aber nicht verantwortlich für deren Inhalte, für deren Art der Vermittlung und deren Behauptungen.

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Mitwirkenden, soweit nicht dieser ausdrücklich als einziger oder wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung angekündigt bzw. vereinbart ist.

Soweit dadurch ein Ausfall eines Mitwirkenden oder sonstiger Leistungen vermieden werden kann, oder es die Umstände erfordern, gilt eine Übertragung des Inhalts des Mitwirkenden auch dann als vertragsgemäß, wenn diese in einen anderen Veranstaltungsraum, online bzw. per Video erfolgt oder von Ihnen in einem anderen Veranstaltungsraum oder online bzw. digital empfangen und wahrgenommen werden kann.

2. Vertragsabschluss / Stornierung

2.1. Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Ticketerwerber aus, sobald er bei der Vorverkaufsstelle seinen entsprechenden Wunsch geäußert oder beim Onlinekauf das Feld "Zahlungspflichtig bestellen" angeklickt hat. Mit der Bestellbestätigung oder die Übersendung des Tickets kommt ein Vertrag zwischen dem Ticketerwerber und der Veranstalterin zustande.

2.2. Ein Käufer darf nicht mehr als die zu einer Veranstaltung angegebenen Höchstmenge an Tickets pro Veranstaltungstag erwerben. Der Kauf von Tickets, die über diese Mengenbeschränkung hinausgehen, ist untersagt. Das gilt insbesondere auch für Umgehungen dieses Verbots durch die Angabe unterschiedlicher Namen bei Onlinebestellungen oder durch den Kauf bei unterschiedlichen Vorverkaufsstellen an unterschiedlichen Tagen oder Uhrzeiten oder durch das mehrmalige Kaufen an einer bestimmten Vorverkaufsstelle.

2.3. Die Veranstalterin ist berechtigt, eine Bestellung, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Ticketerwerber schuldhaft gegen Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder wenn er versucht, diese zu umgehen (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Ticketerwerber, Verstoß gegen die Ticket-AGB, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile usw.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

2.4. Die Veranstalterin ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 2.3 und 2.4 berechtigt, von den vom Besteller für den jeweiligen Veranstaltungstag geschlossenen Besucherverträgen durch Sperrung der Tickets zurückzutreten und vom Besteller eine Vertragsstrafe zu fordern, deren Höhe den Wert der gesperrten Tickets um höchstens 100% überschreiten darf und die von der Veranstalterin nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe darf mit dem Rückerstattungsanspruch des Bestellers aufgrund des Rücktritts und der Sperrung der Tickets verrechnet werden. Etwaige andere Vertragsstrafen sind bei der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt, wobei die Vertragsstrafe auf Schadenersatzansprüche angerechnet wird.

3. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

3.1. Zuzüglich zum Ticketpreis kann die Veranstalterin, die Vorverkaufsstelle oder ihre Erfüllungsgehilfen dem Ticketerwerber die Versandkosten im Falle eines Ticketversandes, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr, Systemgebühr) sowie die Kosten für den Zahlungsverkehr (z.B. PayPal, Kreditkarte, Stripe) in Rechnung stellen. Diese zusätzlichen Gebühren ergeben sich aus den Angaben im Ticket-Shop.

3.2. Die Zahlung des Ticketpreises und der gegebenenfalls zusätzlichen Gebühren ist mit Abschluss des Vertrages über den Ticketerwerb fällig.

3.3. Sofern die Tickets vor Zahlung des Ticketpreises an den Ticketerwerber versendet oder übergeben werden, bleiben die Tickets bis zur vollständigen, endgültigen und vorbehaltlosen Zahlung des Ticketpreises Eigentum der Veranstalterin. In Ausübung der der Veranstalterin zustehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrags berechtigen nicht bezahlte Tickets nicht zur Teilnahme an der Veranstaltung. Unbeschadet bleibt das Recht der Veranstalterin, von dem Ticketerwerber Schadensersatz zu verlangen. Bei nicht erfolgter Zahlung kann die Veranstalterin nach Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist die Tickets sperren lassen.

4. Versand und Falschlieferungen

4.1. Übersendet die Veranstalterin oder deren Dienstleister dem Ticketerwerber auf dessen Verlangen Tickets, so trägt dieser die Versandkosten. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch die Veranstalterin.

4.2. Ist der Erwerber kein Verbraucher gemäß § 13 BGB, gilt folgendes: Der Ticketerwerber ist verpflichtet, die Tickets unmittelbar nach Erhalt auf Übereinstimmung mit seinem Angebot (bei Online-Bestellung mit der Auftragsbestätigung, die er per E-Mail erhalten hat) zu überprüfen. Bei offensichtlichen Falschlieferungen, insbesondere bei fehlerhaft ausgestellten Tickets (z. B. falscher Veranstaltungstag) erhält der Erwerber kostenfrei Ersatz gegen Rückgabe der bereits zugeschickten Tickets, wenn der Erwerber den Fehler innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Tickets schriftlich gegenüber dem Absender der Tickets anzeigt.

5. Widerrufs-, Rückgabe- und Erstattungsrechte

5.1. Da Veranstaltungen, für die im Ticket-Shop Tickets erworben werden können, eine Dienstleistung aus dem Bereich der Freizeitgestaltung darstellt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht wird, besteht das zweiwöchige Widerrufsrecht für Verbraucher nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge nicht (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme von Tickets. Jede Ticket-Bestellung ist mit Zustandekommen des Vertrages bindend und verpflichtet zur Bezahlung.

5.2. Tickets sind vom Umtausch ausgeschlossen. Tickets werden jedoch dann von der Veranstalterin zurückgenommen und der gezahlte Kaufpreis ohne Gebühren zurückerstattet, wenn die Veranstaltung von der Veranstalterin abgesagt und/oder die Veranstaltung auf einen anderen Tag verlegt wird. Die Rücknahme der Tickets und Rückerstattung des Kaufpreises erfolgen bei der Vorverkaufsstelle, bei der die Tickets erworben wurden. Beim Erwerb der Tickets über unser Internet-Angebot erfolgt die Rücknahme, indem die Ticketsauf unserer Plattform hochgeladen werden.

5.3. Bei Verlegung der Veranstaltung behalten die Tickets für den neuen Veranstaltungstermin ihre Gültigkeit. Der Ticketerwerber kann bei Verlegung wählen, ob er mit dem Ticket die Veranstaltung am neuen Veranstaltungstermin besucht oder ob er das Ticket gemäß Ziffer 5.2 zurückgibt und vom Besuchervertrag zurücktritt. Dieses Wahlrecht entfällt, falls die Veranstaltung am gleichen Tag nur zu einer abweichenden, aber noch zumutbaren Anfangszeit stattfindet. Wegen der Rücknahme der Tickets und Rückerstattung des Kaufpreises gelten die Regelungen zu Ziffer 5.2.

5.4. Durch höhere Gewalt (wetterbedingte Umstände wie Gewitter, Sturm usw.), behördliche Anordnung, gerichtliche Entscheidung oder andere wichtige Umstände mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Besucher können Änderungen des Ablaufs oder ein Abbruch bzw. eine Absage erfolgen. Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so wird dem Besucher der Ticketpreis zurückerstattet, wenn er sein Ticket auf unserer Ticket-Plattform hochlädt.

5.5. Sofern eine Veranstaltung bereits begonnen hat, bevor die Durchführung der Veranstaltung unmöglich wird, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung. Sofern ein Festival oder eine Ganztagesveranstaltung (z.B. DAS FEST) bereits begonnen hat und ohne Verschulden der Veranstalterin nach mehr als einem Drittel der angekündigten Dauer der Veranstaltung der betreffenden Art abgebrochen wird, erfolgt keine Erstattung des Ticketpreises.

Etwaige Ansprüche der Besucher auf (jedenfalls anteilige) Ticketpreiserstattungen erlöschen nach 6 Monaten nach offizieller Absage, wenn die Veranstalterin die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten hat.

5.6. Die Veranstalterin ist berechtigt, das Programm in Punkten, die für das Gesamtbild der Veranstaltung keinen wesentlich prägenden Umstand darstellen, zu ändern, ohne dass dem Ticketerwerber aufgrund der Programmänderung ein Kündigungs- oder Rückgaberecht hinsichtlich des Tickets zusteht.

6. Veranstaltungsbesuch, Weitergabe von Tickets, Vertragsstrafe

6.1. Die Berechtigung zum Besuch der jeweiligen Veranstaltung besteht nur auf Grundlage des Besuchervertrages, den der Besucher mit der Veranstalterin geschlossen hat oder in den er unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.4 eingetreten ist.

Der Nachweis, dass der Besucher Vertragspartner ist und damit auch das Besuchsrecht erworben hat, wird durch Vorlage des Tickets sowie – auf Verlangen der Veranstalterin – ggf. bei personalisierten Tickets eines Lichtbildausweises geführt. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, Ticketinhabern, die kein Besuchsrecht erworben haben, den Besuch der Veranstaltung insbesondere durch Sperrung des Tickets zu verweigern. Gestattet die Veranstalterin dem Ticketinhaber den Zutritt, wird sie auch dann von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, wenn der Ticketinhaber nicht mit dem für den Veranstaltungsbesuch berechtigten Vertragspartner identisch ist.

Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist ferner, dass der Besucher das auf der Vorderseite mit seinem Namen versehene Ticket vorlegt. Sofern im Falle einer berechtigten Übernahme des Besuchervertrages und der damit einhergehenden Weitergabe des Tickets bei personalisierten Tickets bereits ein Name eingetragen ist, ist dieser zu streichen und der Name des in den Vertrag Eintretenden auf der freien Fläche der Vorderseite einzutragen, ohne dass die Ticketnummer oder andere Identifizierungsmerkmale überschrieben werden. Mit Vorlage des Tickets am Eingang zu dem Veranstaltungsgelände (insbes. durch Einführen der Tickets in die Lesegeräte) erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein und zudem die Haus- und Benutzungsordnung anzuerkennen.

6.2. Der Käufer stellt die Veranstalterin von etwaigen Schäden frei, die ihr dadurch entstehen, dass der die Tickets erwerbende Käufer/Besucher die Ticket-AGB nicht den anderen Besuchern bekannt gemacht hat, für die er Tickets mit erworben hat.

6.3. Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketerwerbers, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 6.5 vorliegt.

6.4. Der Besteller kann die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung der Veranstalterin voraus, die hiermit unter den in Ziffer 6.5 enthaltenen Bedingungen vorab erteilt wird. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag, insbesondere des Besuchsrechts, ist bei Fehlen einer der in Satz 1 und 2 beschriebenen Voraussetzungen ausgeschlossen. Sofern ein Vertragspartner der Veranstalterin in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen zustande.

6.5. Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch, zur Durchsetzung von Hausverboten und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, also im Interesse des Erhalts einer sozialen Preisstruktur, wird die Zustimmung der Veranstalterin zum Eintritt eines Dritten in den Besuchervertrag gemäß Ziffer 6.4 in den folgenden Fällen nicht erteilt:

6.5.1. Bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets, wenn der angebotene Wiederverkaufspreis den auf dem Ticket aufgedruckten Originalpreis um mehr als 15 % (zuzüglich einer Pauschale von 2 €) übersteigt; dies gilt insbesondere auch im Rahmen einer privaten Weitergabe;

6.5.2. Bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets im Rahmen von nicht von der Veranstalterin autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) oder über nicht von der Veranstalterin autorisierte Internet-Marktplätze selbst oder durch Dritte;

6.5.3. Bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Veranstalterin;

6.5.4. Bei vorsätzlicher Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets an Personen, denen aus Sicherheitsgründen ein Hausverbot erteilt wurde;

6.5.5. Bei Veräußerung (einschließlich entgeltfreier Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;

6.5.6. Bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Ticket-AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer 6.

6.6. Eine Weitergabe oder ein Anbieten von Besuchsrechten oder Tickets unter Verstoß gegen die in Ziffer 6.5 genannten Fälle ist untersagt.

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eines dieser Verbote ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe vom Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, die höchstens jedoch 2.500 € betragen darf.

Maßgeblich für die Anzahl der Verstöße ist insbesondere die Zahl der rechtswidrig angebotenen Besuchsrechte oder Tickets sowie die Höhe der Weiterverkaufspreise.

6.7. Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziffer 6.5 ist die Veranstalterin berechtigt, vom Besuchervertrag zurückzutreten und/oder die Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern. Sofern der Vertragspartner aufgrund des Rücktritts oder der Sperrung einen Rückerstattungsanspruch haben sollte, ist die Veranstalterin verpflichtet, diesen im Rahmen der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Das Recht zum Rücktritt gemäß Satz 1 besteht auch für andere Besucherverträge, die der Besteller mit der Veranstalterin geschlossen hat.

6.8. Bei einem Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziffer 6.5 behält sich die Veranstalterin unbeschadet ihrer Vertragsfreiheit ferner vor, den jeweiligen Vertragspartner nach billigem Ermessen in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, ggf. ein Zutrittsverbot für Veranstaltungen auszusprechen und nötigenfalls weitere rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

7. Zutrittsberechtigung / Zutrittsverweigerung / Hausverbot

7.1. Die Veranstalterin ist berechtigt, Erwerbern von personalisierten Tickets, die ihre Identität nicht durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (z. B. Personalausweis, Kinderausweis) nachweisen, sowie Ticketerwerbern, die mit einem Hausverbot für das Veranstaltungsgelände belegt sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern.

7.2. Bei Verlust oder Diebstahl des Tickets ist die Veranstalterin zur Neuausstellung nicht verpflichtet; die Veranstalterin kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine Neuausstellung vornehmen, wenn die Reservierungs-Nummer angegeben und der Verlust oder Diebstahl vom Ticketerwerber nachgewiesen wird. Für die Neuausstellung eines abhanden gekommenen Tickets wird eine aufwandsbezogene Bearbeitungsgebühr seitens der Veranstalterin berechnet. Mit der Entgegennahme des neu ausgestellten Tickets erklärt sich der Ticketerwerber mit der Sperrung des abhanden gekommenen Tickets einverstanden. Unbeschadet bleibt das Recht der Veranstalterin, von dem Ticketerwerber Schadenersatz und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen.

7.3. Vorsätzlich wahrheitswidrige Verlustmeldungen, die zu einer Doppelausstellung führen können, haben zur Folge, dass die Veranstalterin Strafanzeige erstattet.

7.4. Jeder Ticketerwerber ist verpflichtet, das von ihm erworbene Ticket dem Veranstalter, der Polizei, dem Ordnungsdienst oder sonstigen berechtigten Sicherheitskräften auf deren Aufforderung jederzeit vorzulegen und zur Überprüfung auszuhändigen.

7.5. Es kann sein, dass aus Sicherheitsgründen (z.B. Befüllung durch Besucher) einzelne Bereiche der Veranstaltungsstätte ganz oder teilweise vorübergehend geschlossen werden müssen bzw. der Zutritt dorthin beschränkt werden muss. Der Besucher, bzw. der Käufer, wenn er nicht selbst Besucher ist, hat dann keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Ticketpreises.

8. Kinder und Jugendliche

Vorgaben für Kinder und Jugendliche ergeben sich aus dem Jugendschutzgesetz und der Haus- und Benutzungsordnung (HBO) für die jeweilige Veranstaltung.

9. Bild- und Tonaufnahmen durch die Veranstalterin

Auf der Veranstaltung werden durch die Veranstalterin Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Es wird auf die Datenschutzerklärung für Foto- und Filmaufnahmen verwiesen.

10. Mitbringen von Tonbandgeräten, Fotoapparaten sowie Film- und Videokameras / Verbot von Ton- und Bildaufnahmen durch Besucher

Vorgaben für das Mitbringen von Tonbandgeräten und Kameras bzw. für Bild- und Tonaufnahmen ergeben sich aus der Haus- und Benutzungsordnung (HBO) für die jeweilige Veranstaltung.

11. Umfang der Haftung / Mängelanzeige

11.1. Die Haftung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie wird durch diese Ticket-AGB nicht beschränkt. Durch diese Ticket-AGB nicht beschränkt wird ferner die Haftung der Veranstalterin für Schäden beruhend auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Liegt keiner der vorgenannten Fälle vor, ist die Haftung der Veranstalterin für Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ticketerwerber vertraut und vertrauen darf (vertragswesentliche Pflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der Veranstalterin ausgeschlossen.

11.2. Soweit die Haftung für Schäden in Ziffer 11.1. begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter der Veranstalterin.

11.3. Ansprüche des Ticketerwerbers wegen offensichtlicher Mängel der Veranstaltung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen - gerechnet ab dem Veranstaltungsende - bei der Veranstalterin oder dem von ihr nach Ziffer 11.2. eingeschalteten Dritten angezeigt wird; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Veranstalterin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.

12. Datenschutz

Die Veranstalterin verarbeitet personenbezogenen Daten unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Es wird (auch mit Blick auf Betroffenenrechte) auf die Datenschutzerklärung verwiesen.

13. Haus- und Benutzungsordnung (HBO)

Mit dem Besuch der für die jeweilige Veranstaltung genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätze und unmittelbaren Wege zur Veranstaltungsfläche verpflichtet sich der Ticketerwerber, die auf dem Veranstaltungsgelände ausgehängte bzw. im Ticketshop verlinkte Haus- und Benutzungsordnung (HBO) zu beachten. Mit Zutritt erkennt jeder Ticketinhaber die Haus- und Benutzungsordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Haus- und Benutzungsordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser Ticket-AGB.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Wenn Sie Verbraucher (§ 13 BGB) sind, gilt: Für diese AGB und die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss materiellen EU-Rechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl bleiben jedoch unberührt. Insbesondere gilt aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 593/2008, (so genannte „Rom-I-Verordnung“) in deren räumlichem Anwendungsbereich: Soweit das Recht des Staates, in dem der Ticketkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (nachstehend „Wohnsitzrecht“), Bestimmungen zu seinem Schutz enthält, von denen nach dem Wohnsitzrecht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, gelten für ihn die (günstigeren) Bestimmungen seines Wohnsitzrechts. Er genießt also trotz der Rechtswahl gemäß Satz 1 stets den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Wohnsitzrechts.

14.2. Handelt es sich bei dem Ticketerwerber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten das für Karlsruhe zuständige Gericht.

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Klauseln dieser Ticket-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen der Veranstalterin und dem rechtmäßigem Ticketerwerber, noch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln.

Tickets